Das Grundgesetz und Rüstungsexporte

Im Grundgesetz werden die Vorgaben für sämtliche deutschen Gesetze, Verordnungen und Verfahren festgelegt - so auch für Rüstungsexporte.

Im folgenden die relevanten Passagen aus dem Grundgesetz (Stand 11.7.2012), die von jeder Bundesregierung in der Rüstungsexportpolitik befolgt werden müßten:

Präambel

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben."

Artikel 26

"(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

"(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."